I. Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AVLH, und zwar unabhängig
von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privat-rechtlichen
Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AVLH zu verstehen.
Entgegenstehende oder von unseren AVLH abweichende Bedingungen des
Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich
und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen
unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren
AVLH abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen
gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte
zwischen den Vertragsparteien.
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II. Vertragsabschluss
a)
|
Unsere Anbote verstehen sich unverbindlich und freibleibend.
Von diesen AVLH oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen
abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden und der gleichen,
insbesondere solche, die von Verkäufern, Zustellern,
etc, abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich.
Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen
etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf
ausdrücklich Bezug genommen wurde.
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b)
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Jeder Auftrag bedarf zum Vertragsabschluss einer Auftragsbestätigung.
Das Absenden oder Übergeben der vom Kunden bestellten
Ware bewirkt ebenfalls den Vertragsabschluss. Werden an uns
Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessen e,
mindestens jedoch achttägige Frist, ab Zugang des Angebotes
daran gebunden.
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Der Punkt II. a) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
"Nachträgliche Änderungswünsche, insbesondere
im Hinblick auf bereits in Arbeit befindliche Möbeln
und Raumausstattungswaren, geschnittene Meterwaren bzw. abgelängtes
Holz, können wir nicht akzeptieren. Werden vom Käufer
Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, haftet
er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit
offenkundig ist oder Naturmaß vereinbart worden ist.
Erweist sich eine Anweisung des Käufers als unrichtig,
werden wir ihn davon unverzüglich verständigen und
ihn um entsprechende Weisung ersuchen. Bei nicht angemessen
rechtzeitiger Weisung treffen den Käufer neben den bis
dahin aufgelaufenen Kosten auch die Verzugsfolgen".
" Soweit Einrichtungsgegenstände aus Holz
gefertigt wurden, ist zu berücksichtigen, dass Naturmerkmale
wie Astlöcher, Risse oder unterschiedliche Farbschattierungen
im geringfügigen Maß den Wert der Einrichtungsgegenstände
nicht mindern. Auch handelsübliche, geringfügige
Abweichungen bei Farben oder Mustern von Raumtextilien oder
Böden gelten als akzeptiert."
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III. Preis
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich
vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich
die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund
kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher
Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation
relevante Kosten stellen oder zur Leistungserstellung notwendige
Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten,
Finanzierung etc, verändern, so sind wir berechtigt, die Preise
entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Punkt
III. gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
a)
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Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen
Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Unsere
Rechnungen sind ab Warenübernahme zur Zahlung fällig.
Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht
zulässig. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen,
treten allfällige Skontove reinbarungen außer Kraft.
Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens
auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
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b)
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Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über der
Sekundärmarktrendite/Bund lt. statistischem Monatsheft
der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Weitere
Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf höhere
Zinsen, aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben vorbehalten.
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Punkt IV. b) erster Satz gilt nicht bei Kreditgeschäften
mit Verbrauchern.
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"Wir behalten uns vor, bis maximal 1/3 der Auftragssumme
als Anzahlung zu verlangen. Soweit nichts anderes vereinbart
ist, gilt als Fälligkeitstermin für das (restliche)
Vertragsentgelt der Tag der Abholung bzw. Zustellung der Einrichtungsgegenstände.
Soweit wir die Zahlung durch Wechsel, Scheck, Bank- oder Kundenkarten
akzeptieren, wird unsere Forderung erst mit Einlösung
dieser Mittel getil gt.
Diskontspesen trägt der Kunde. Der Käufer kann gegen
von uns geltend gemachte Ansprüche nur mit solchen Forderungen
aufrechnen, welche gerichtlich festgestellt oder von uns schriftlich
anerkannt wurden."
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V.
Vertragsrücktritt
a)
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Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir
auch bei Annahmeverzug (Pkt VII) oder anderen wichtigen Gründen,
wie insbesondere Eröffnung des Konkursverfahrens über
das Vermögen eines Vertragspartners oder Abweisung eines
Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des
Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die
Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages
oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens
zu begehren.
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b)
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Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren
Leistungs- und Lieferungsverpflichtung en entbunden und berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten
und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder
- gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
- vom Vertrag zurückzutreten.
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c)
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Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag
zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung,
so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages
zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen;
im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer
Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von
15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich
entstandenen Schaden zu bezahlen.
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"Soweit Planungsarbeiten nicht gesondert abgegolten
werden, machen wir im Falle des Rücktrittes des Käufers
vom Vertrag unsere Urheberrechte an allen entsprechenden Planunterlagen
geltend."
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VI. Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden
Mahnspesen in Höhe von pauschal € 9,00 zuzüglich
Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des
Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag
von € 3,70 zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen
zu ersetzen, zB die eines Inkassoinstitutes, wobei maximal die Vergütung
gebührt, die sich aus der Verordnung des BMwA über Höchstsätze
der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergibt.
Punkt VI. 2. Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
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VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
a)
|
Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung,
Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen
gegen gesonderte Zahlung von uns erbracht bzw. organisiert.
Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich
aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag,
mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen
Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart
in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand
berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz
als vereinbart gilt.
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b)
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Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart angenommen (Annahmeverzug),
sind wir berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern,
wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages
pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen oder auf
Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne
einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf
Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und
die Ware anderweitig zu verwerten. Handelt es sich um eine
verderbliche Ware und ist Gefahr in Verzug, sind wir bei Annahmeverzug
berechtigt, die Ware ohne vorherige Androhung auf Rechnung
des säumigen Kunden selbst zu einem angemessenen Preis
zu veräußern.
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VIII.
Gefahrenübergang
Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen geht die Gefahr des zufälligen
Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung jedenfalls
mit der Übergabe an den Transporteur - auch bei Lieferung frei
Bestimmungsort - auf den Käufer über.
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IX. Lieferfrist
a)
|
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet,
sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung
erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen
und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen
erfüllt hat.
|
b)
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Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen
bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf
dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
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X. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
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XI. Geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare
Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten
vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die
Sache bedingte Abweichungen (zB bei Maßen, Farben, Hol z- und
Furnierbild, Maserung und Struktur etc). Punkt XI. gilt nicht bei
Verbrauchergeschäften.
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XII. Gewährleistung, Untersuchungs-
und Rügepflicht
a)
|
Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen
wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl
entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener
Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des
Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst
geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der
Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.
|
b)
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Im Sinne der § 377 f HGB ist die Ware nach der Ablieferung
unverzüglich, längstens aber binnen sechs Werktagen
zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich,
längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung
unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich
bekannt zugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich,
längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung,
schriftlich zurügen. Wird eine Mängelrüge nicht
oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
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Der Punkt XII. a) und b) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
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XIII. Schadenersatz
a)
|
Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns sind
in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Das Vorliegen von leichter bzw grober Fahrlässigkeit
hat der Geschädigte zu beweisen.
|
b)
|
Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen
beträgt drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen
AVLH enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über
Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch
neben oder anstelle eines Gewährleistungs-
anspruches geltend gemacht wird.
|
c)
|
Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten
bzw vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde
verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden
Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für
verloren gegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden
Schäden die Verantwortung zu tragen hat.
|
d)
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Punkt XIII. a) 1. Satz gilt bei Verbrauchergeschäften
nicht für Personenschäden und für Schäden
an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Punkt XIII. a)
2. Satz, b) 1. Satz gilt bei Verbrauchergeschäften nicht.
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XIV. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach,
dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest
grob fahrlässig verschuldet worden ist.
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XV. Eigentumsvorbehalt und dessen
Geltendmachung
a)
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Alle Waren und Sachen werden von uns unter Eigentumsvorbehalt
geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
unser Eigentum.
|
b)
|
Bei Zurückforderung bzw Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt
vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt
wird. Bei Warenrücknahme sind wir - unbeschadet weiterer
Ansprüche - berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen
zu verrechnen.
|
c)
|
Sofern der Erwerber die von uns gelieferten Waren oder Sachen
vor Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen verarbeitet
oder bearbeitet, erwirbt er dadurch nicht Eigentum daran.
Wir erwerben Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten
Waren zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der
Ver- oder Bearbeitung.
|
d)
|
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer
weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen.
Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme
durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser
Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich
zu verständigen.
|
e)
|
Nur ein Unternehmer, zu dessen ordentlichen Geschäftsbetrieb
der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf
bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung
über die Vorbehaltsware verfügen.
|
f)
|
Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware,
insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes
oder der Verschlechterung.
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XVI. Forderungsabtretungen
a)
|
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns
schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit
diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer
Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer
Forderungen zahlungshalber ab. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen
uns gegenüber in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden
Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur
in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen
einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG
bereits jetzt an uns abgetreten.
|
b)
|
Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche
Zustimmung nicht abgetreten werden.
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XVII. Zurückbehaltung
Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den
Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung
des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages
berechtigt. Punkt XVII. gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
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XVIII. Terminsverlust
a)
|
Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen
abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter
Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen
Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig
werden.
|
b)
|
Punkt XVIII. a) gilt bei Verbrauchergeschäften soweit
wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch
nur eine rückständige Teilleistung des Kunden mindestens
sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den Kunden unter
Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung
des Terminsverlustes gemahnt haben.
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XIX. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes
wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische
Gerichtsbarkeit, Gerichtsstand Wien. Zur Entscheidung aller aus
diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres
Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschlieszlig;lich
örtlich zuständig. Punkt XIX. letzter Satz gilt nicht
bei Verbrauchergeschäften.
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XX. Datenschutz, Adressenänderung
und Urheberrecht
a)
|
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag
mit enthaltenen personen-bezogenen Daten in Erfüllung
dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert
und verarbeitet werden.
|
b)
|
Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn-
bzw Geschäftsadresse bekannt zugeben, solange das vertragsgegenständliche
Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt
ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen
auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt
gegebene Adresse gesendet werden.
|
c)
|
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben
ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen
stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran
keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
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XXI. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVLH ganz oder teilweise unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies
die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht.
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Verpackungsmaterial
"Das Rückgaberecht im Sinne der Verpackungsverordnung
ist auf Verpackungen der Art, Form und Größe, welche
wir in unserem Sortiment führen, beschränkt."
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Haftung mehrerer Käufer
"Haben sich durch einen Kaufvertrag mehrere Käufer verpflichtet,
so haften diese für die Erfüllung aller in diesem Vertrag
übernommenen Verpflichtungen gem. § 893 ABGB als Solidarschuldner
zur ungeteilten Hand."
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